Rechtsanwalt - Fachanwalt für Strafrecht - Dipl.-Pol.
BERUFUNG UND REVISION
Wenn ein gerichtliches Verfahren in erster Instanz abgeschlossen ist, bedeutet das noch nicht das Ende. In Verfahren vor dem Amtsgericht besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil in Berufung zu gehen oder Revision, sogenannte Sprungrevision, einzulegen. Im Falle einer dann abgeschlossenen Berufungsverurteilung am Landgericht kann wiederum Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Erstinstanzliche Verurteilungen vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht können indes ausschließlich mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen werden.
Doch was unterscheidet Berufung und Revision? Die Berufung ist eine neue Tatsacheninstanz. Ihr Verfahren wird, mit ein paar wenigen Ausnahmen, nochmal vollständig neu verhandelt. So müssen beispielsweise auch Zeugenvernehmungen in der Regel erneut durchgeführt werden. Hat nur der Angeklagte Berufung eingelegt, kann das Ergebnis nicht schlechter als in der Vorinstanz werden. Hat die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten ebenfalls Berufung eingelegt, ist das Ergebnis wieder offen. Die Berufung kann auch auf bestimmte Fragen begrenzt werden, etwa die Höhe der Strafe. Häufig geht die Berufung mit einem Verteidigerwechsel einher. Eine Mandatierung nur für die Berufung ist durchaus üblich.
Mit der Revision hingegen können nur Rechtsfehler gerügt werden. Maßgeblich sind allein das Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Verfahrensfehler können absolute oder relative Revisionsgründe begründen. Erstere führen zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils, Letztere nur dann, wenn das Urteil auch auf ihnen beruht. Fehler im materiellen Recht, z. B. die falsche Auslegung einer Norm oder Widersprüche in der Beweiswürdigung können ebenfalls gerügt werden. Hierbei sind lediglich die Urteilsgründe ausschlaggebend. In der Regel ist das Ziel der Revision die vollständige Aufhebung des Urteils und die erneute Verhandlung des Falls.
Die Erfolgsaussichten einer Revision beim BGH hängen von vielen Faktoren ab. In der Summe haben nur wenige Revisionen überhaupt Erfolg. Das hängt aber auch damit zusammen, dass viele Revisionen nur pro forma zum Zeitgewinn eingelegt werden oder aber – aus welche Gründen auch immer – überhaupt keine Revisionsbegründungsschrift vom Verteidiger formuliert wird. Solche Revisionen haben von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg. Außerdem sind die formalen Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift hoch. Schon kleinste Fehler in der Darstellung können die Unzulässigkeit einer an sich begründeten Verfahrensrüge nach sich ziehen. Hinzu kommt: Die Revisionsgerichte denken und sprechen letztlich in einer ganz eigenen wissenschaftlichen Sprache. Diese muss ihr Verteidiger beherrschen, um überhaupt Gehör bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof zu finden. Schon frühzeitig habe ich mitunter umfangreiche Revisionen bearbeitet. In der Praxis formuliere ich Revisionen sowohl innerhalb bestehender Mandate, werde aber auch ausschließlich für Revisionen beauftragt.