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JUGENDSTRAFRECHT

Das Jugendstrafrecht wird im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es ist im eigentlichen Sinne aber kein gesondertes Strafrecht. Vielmehr gelten die Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch auch für Jugendliche und Heranwachsende – aber mit einem anderen Strafmaß. Auch das Konzept Strafe ist im Jugendstrafrecht anders angelegt. Im Umgang mit Jugendkriminalität soll der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt stehen. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ist alles eine Nummer „freundlicher“. Die Jugendstrafe als Freiheitsstrafe, gar ohne Bewährung, ist daher auch das letzte Mittel im Sanktionssystem des Jugendgerichtsgesetzes. Es gibt davor bzw. daneben Erziehungsmaßregeln wie Weisungen (z.B. sozialer Trainingskurs) oder Hilfe zur Erziehung. Hinzu kommen Zuchtmittel, namentlich Verwarnung, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest. Bis zur Verhängung einer Jugendstrafe ist es - so lange keine schwerwiegenden Delikte im Raum stehen - ein längerer Weg. Je nach Gerichtsbezirk werden zudem unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt. Meist werden jugendliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz weniger gravierend sanktioniert als etwa intensive Gewaltdelikte. In jedem Fall hat man im Jugendstrafrecht als Strafverteidiger viele Handlungsmöglichkeiten um eine gravierende Sanktion zu verhindern.


Praxisfälle


- Eine 16jährige wird mit 1g Cannabis im Park erwischt, das Verfahren wird nach § 45 I JGG eingestellt, aber ins Erziehungsregister eingetragen,

-  ein 18jähriger übt für seine anstehende Führerscheinprüfung im Auto seiner Eltern auf einem abseits gelegenen öffentlichem Feldweg. Die Polizei kontrolliert und es wird wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ermittelt,

- mehrere „Jungs“ zwischen 17 und 20 überfallen mit Messern bewaffnet einen Tankstellenshop, es folgt eine Anklage wegen schweren Raubes,


Eine Verteidigertätigkeit im Jugendstrafrecht erfordert ein hohes Maß an Sensibilität für die noch jungen Betroffenen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem häufig minderjährigen Mandant und dem Anwalt ist hier besonders wichtig. Gleichzeitig sollte das Jugendstrafrecht nicht leichtsinnig als einfache Materie abgetan werden, nur weil etwaige Strafen niedriger ausfallen können. Im Gegenteil: Gerade wenn man die Besonderheiten des Jugendstrafrechts, z.B. zur örtlichen Zuständigkeit, im Rechtsmittel- und Vollstreckungsrecht oder bezüglich alternativer Einstellungsmöglichkeiten kennt, lassen sich außergewöhnlich positive Ergebnisse erzielen.

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