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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Nicht alle Drogen sind gleich. Einige sind legal, viele werden illegalisiert. Dabei ist es nicht unbedingt die Schädlichkeit einer bestimmten Substanz, die deren Verbot begründet. Vielmehr sind bestimmte Formen des Rausches, etwa der Alkoholkonsum, gesellschaftlich und politisch anerkannt, und andere nicht. Dem Menschen werden nur ausgewählte Formen des selbstschädigenden Verhaltens zugestanden.


Das Betäubungsmittelgesetz regelt zunächst einmal die Art und Weise, wie mit als Rauschmitteln eingestuften Substanzen verfahren werden darf. Es enthält aber auch Strafvorschriften, die im Wesentlichen den kompletten Umgang mit Drogen, außer deren Konsum, bestrafen. Strafbar ist beispielsweise der unerlaubte Besitz, der Erwerb, die Einfuhr, der Handel, die Herstellung oder die schlichte Weitergabe von Betäubungsmitteln. Da ein Konsum von Drogen meist ohne eine der vorgenannten Handlungen gar nicht möglich ist, wird letztendlich auch der Konsum als solcher faktisch mitbestraft. Trotz der strengen Regelungen besteht in allen gesellschaftlichen Milieus eine hohe Nachfrage nach illegalisierten Drogen. Entsprechend groß und lukrativ ist der Betäubungsmittelmarkt. Verfahren aus dem Bereich der Drogenkriminalität richten sich hierbei sowohl gegen die Anbieter als auch gegen die Abnehmer von Rauschmitteln. Manche Fälle sind Bagatellen, andere wiederum bewegen sich im Bereich der so genannten organisierten Kriminalität.


Mögliche Vorwürfe:


- Ein Schüler kauft bei einem Mitschüler 10 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum.

- Eine psychisch und physisch Drogenabhängige erwirbt im Frankfurter Bahnhofsviertel mehrere Heftchen mit Heroin.

- Eine Krankenpflegerin entwendet aus der Klinik mehrere Fentanyl-Pflaster und verkauft diese gewinnbringend weiter.

- Ein Straßenverkäufer wird mit mehreren Plomben Crack und einem Klappmesser erwischt.

- Eine international agierende Gruppierung organisiert über mehre Zwischenstationen die Einfuhr von 300 kg Kokain nach Deutschland.


Bei der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen kommt es auf die Schwere des Falls an. Bereits im Ermittlungsverfahren lässt sich eine Menge erreichen. Gerade im Bagatellbereich können viele Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Nebenbei muss aber auch der mögliche Entzug der Fahrerlaubnis im Blick behalten werden. Anders im Bereich organisierter Kriminalität: Hier müssen in der Hauptverhandlung offensiv alle prozessualen Register zur Verteidigung der Angeklagten ergriffen werden.  Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Ermittlungsarbeit der Polizei zu legen. Im Zuge des Ermittlungseifers legt diese die rechtsstaatlichen Grundsätze gerne nur allzu großzügig aus.


Schon im Referendariat konnte ich ausführlich Einblicke in die gerichtliche Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts gewinnen, da ich in der hierfür zuständigen Spezialabteilung am Frankfurter Amtsgericht tätig war. Im Rahmen meiner Anwaltstätigkeit habe ich verschiedenste Betäubungsmittelverfahren, darunter auch Großverfahren, betreut.

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